Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen im
Hotel Bomke Wadersloh
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotel Bomke Wadersloh, Kirchplatz 7, 59329 Wadersloh, zur Durchführung von Veranstaltungen wie Bankette, Seminare, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen des Hotels.
Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2. Bankettveranstaltungen, Seminare
Unter Bankettveranstaltungen werden insbesondere größere Veranstaltungen wie Hochzeiten, gemeinsame Essen, Tanzveranstaltungen, kalte Büffets etc. verstanden.
Unter Seminaren bzw. Konferenzen werden üblicherweise Diskussionsrunden, Ausbildungsveranstaltungen, Vorträge etc. verstanden.
3. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt durch die Bestätigung (Antragsannahme) des Hotels gegenüber dem Veranstalter zustande.
Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
4. Leistungen, Preise, Zahlung
Das Hotel ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.
Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Hotels zu bezahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte.
Die vereinbarten Preise schließen die jeweils gültige, gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung einen Zeitraum von mehr als 4 Monaten und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 % erhöht werden.
Die Rechnung des Hotels ist sofort ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten und bei Unternehmen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
5. Rücktritt des Hotels
Das Hotel ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn beispielsweise
o höhere Gewalt oder andere Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
o Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen (z. B. des Veranstalters oder des Zwecks) gebucht werden;
o das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann;
o der Veranstalter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen in das Hotel einlädt. Das Hotel hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei einem Rücktritt besteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegenüber dem Hotel, soweit dem Hotels nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Bei politischen oder weltanschaulichen Veranstaltungen oder wenn der Veranstalter eine politische oder weltanschauliche Vereinigung ist, bedarf es zur Wirksamkeit des Vertrags zusätzlich der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Geschäftsleitung des Hotels. Verschweigt der Veranstalter gegenüber dem Hotel, dass es sich um derartige Veranstaltungen oder Vereinigungen handelt, so ist das Hotel berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten.
6. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)
Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Form. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu bezahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt.
Bei einem Rücktritt des Veranstalters ist das Hotel berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Tritt der Veranstalter erst zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungsbeginn zurück, so ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35 % des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70 % des Speisenumsatzes. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis - Bankett x Personenzahl.
War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Zeitpunkt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
7. Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Bankettabteilung mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Hotels. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5 % wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprüngliche Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt.
Im Falle einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise im angemessenen Rahmen neu festzusetzen sowie die bestätigen Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.
Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, dass dem Hotel Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
8. Mitbringen von Speisen und Getränken
Dem Veranstalter ist es untersagt, Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitzubringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Bankettabteilung des Hotels. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
9. Musik
Aus Rücksicht auf andere Hotelgäste wird die Musik bei eventuellen Gastbeschwerden auf Zimmerlautstärke reduziert.
Beauftragt der Veranstalter zu seiner Veranstaltung einen Dienstleister mit der musikalischen Begleitung der Veranstaltung, so berechnet das Hotel automatisch eine GEMA-Gebühr von € 2,50 pro teilnehmendem Gast an den Veranstalter, da das Hotel verpflichtet ist, eine GEMA-Gebühr im pauschalierten Verfahren abzuführen.
10. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
Soweit das Hotel für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf der schriftlichen Zustimmung. Treten bei der Verwendung dieser Geräte Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels auf, so gehen diese zu Lasten des Veranstalters, soweit dem Hotel nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die durch die Verwendung entstandenen Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen.
Der Veranstalter ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete Möglichkeiten des Hotels ungenutzt, kann das Hotel eine Ausfallvergütung berechnen. Störungen an den vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort vom Hotel beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.
11. Haftung des Hotels
Das Hotel haftet für seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
12. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
Das Hotel übernimmt keine Haftung für Verlust, Untergang oder Beschädigung von Gegenständen oder Wertgegenständen, die vom Veranstalter, seinen Mitarbeitern bzw. Beauftragten in die Veranstaltungsräume oder das Hotel eingebracht werden. Eine Haftung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn dem Hotel Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Der Veranstalter ist gegenüber dem Hotel verpflichtet, den Verlust von eingebrachten Sachen unverzüglich, spätestens jedoch bei der Abreise geltend zu machen.
Das Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Hotels nicht gestattet. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Die mitgebrachten Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist das Hotel berechtigt, die Entfernung und die Lagerung zu Lasten des Veranstalters vorzunehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel eines höheren Schadens vorbehalten.
13. Haftung des Veranstalters für Schäden
Der Veranstalter haftet für alle Schäden am Gebäude oder am Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte oder durch ihn selbst verursacht werden. Das Hotel kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherung, Kaution, Bürgschaften) verlangen.
14. Änderung der Veranstaltungszeit, zusätzliche Leistungen
a. Reservierte Funktionsräume stehen dem Gast oder dem Veranstalter nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, dass dem Hotel Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
b. Die neben den vereinbarten vertraglichen Leistungen entstehenden Kosten, wie Telefon, Bar, zusätzlich bestellte Speisen und Getränke sind von jedem Veranstaltungsteilnehmer selbst zu bezahlen. Geschieht dies nicht, haftet der Veranstalter als Gesamtschuldner.
15. Veranstaltungsgebühren
Werden bei Veranstaltungen Rechte Dritter (Urheberrechte etc.) berührt, so ist der Veranstalter verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen auf eigene Kosten einzuziehen und anfallende Gebühren (GEMA-Gebühren etc.) direkt zu entrichten. Sollten dennoch Gebühren oder Schadensersatzansprüche aus diesem Grunde gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden, so stellt der Veranstalter das Hotel gegenüber den Anspruchsinhabern frei.
16. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen müssen schriftlich erfolgen. Auch die Aufhebung der vorgenannten Schriftformklausel muss schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im Verkehr mit Unternehmen der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Innland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag im
Hotel Bomke Wadersloh
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die mit dem Hotel Bomke, Wadersloh, Kirchplatz 7, 59329 Wadersloh (nachfolgend "das Hotel") abgeschlossen werden. Sie können durch Einzelfallregelungen geändert oder ersetzt werden.
Verbraucher im Sinne der Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass dieser einen gewerblichen oder selbständigen berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln.
Auftraggeber im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.
2. Vertragsabschluß
Der Hotelaufnahmevertrag (Beherbergungsvertrag) kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereit zu halten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels zu bezahlen. Dies gilt auch für die vom Kunden veranlassten Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte.
Weicht der Inhalt der Zimmerbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Hotels vor, an das Hotel für die Dauer von 2 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast innerhalb der Bindungsfrist des Hotels die Annahme erklärt.
3. Reservierungen
Werden Zimmer oder sonstige Leistungen (z. B. Essen) auf Optionsbasis reserviert, sind die Optionsdaten für beide Vertragspartner bindend. Nach Ablauf der vereinbarten Optionsfrist kann das Hotel ohne Rücksprache über die in Option gebuchten Zimmer und Leistungen frei verfügen. Reservierte und seitens des Hotels bestätigte Zimmer werden am Ankunftstag ab 15.00 Uhr und am Abreisetag bis 12.00 Uhr zur Verfügung gestellt. Das Hotel ist berechtigt, reservierte Zimmer am Ankunftstag nach 19.00 Uhr anderweitig zu vergeben, sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde.
4. Preisänderungen
Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Erbringung der einzelnen Leistung einen Zeitraum von mehr als 4 Monaten und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis vom Hotel angemessen, höchstens jedoch um bis zu 10 % erhöht werden. Die Preise können vom Hotel ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahlt der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Hotel dem zustimmt.
5. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind – soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind – mit Zugang der Rechnung sofort, ohne jeden Abzug und in bar zur Zahlung fällig. Die Akzeptierung und die Auswahl von Kreditkarten ist das Hotel in jedem einzelnen Fall freigestellt, und zwar auch dann, wenn die grundsätzliche Akzeptanz von Kreditkarten durch Aushang im Hotel angezeigt wird. Die Entgegennahme von Schecks, Kreditkarten und sonstigen Zahlungsmitteln erfolgt im Übrigen nur erfüllungshalber. Zahlungsverzug mit auch nur einer Rechnung berechtigt das Hotel, alle weiteren und zukünftigen Leistungen für den Gast im Hotel einzustellen. Voraussetzung ist, dass das Hotel die Inverzugsetzung durch eine Mahnung unter Fristsetzung und Hinweis auf die Folgen bewirkt. Übersteigt der Rechnungsbetrag € 250,00 oder hält sich der Gast länger als 6 Tage im Hotel auf, so ist das Hotel berechtigt, jeweils einzelne Zwischenrechnungen zu stellen und deren Bezahlung vom Gast zu verlangen.
6. Vorauszahlungen
Das Hotel ist berechtigt, von einem Gast, der nicht reserviert hat, Vorauszahlung in Höhe des Übernachtungspreises bei Abschluss des Gastaufnahmevertrages zu verlangen. Das Hotel kann ohne Begründung jegliche Bestellannahme, jede Reservierung oder andere Leistung, die auszuführen oder fortzuführen ist, von der gesamten oder teilweise Begleichung der voraussichtlich geschuldeten Beträge im Voraus abhängig machen, und zwar in Form von Anzahlungen, Abschlagzahlungen oder Gesamtvorauszahlungen.
Sollte die Vorauszahlung nicht innerhalb der vom Hotel genannten Frist auf dem Konto des Hotels gutgeschrieben werden, ist das Hotel berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlagen oder von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass die Ablehnung der Vertragserfüllung zuvor nochmals angekündigt werden muss.
7. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu bezahlen, wenn der Kunde die vertraglichen Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht in allen Fällen des Leistungsverzuges des Hotels oder einer von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung.
Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin für den Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt vom Vertrag zurück treten, ohne das dem Hotel Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche zustehen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Hotel ausübt, sofern nicht ein Fall des Leistungsverzuges des Hotels oder eine vom Hotel zu vertretende Unmöglichkeit der Leistungserbringung vorliegt.
Bei Zimmern, die der Kunde nicht in Anspruch nimmt, hat das Hotel die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen. Dem Hotel steht es frei, den ihm entstehenden und vom Kunden zu ersetzenden Schaden zu pauschalisieren. Der Kunde ist dann verpflichtet, 80 % des vertraglich vereinbarten Preises für die Übernachtung mit oder ohne Frühstück, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensionsarangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass kein Schaden entstanden oder der dem Hotel entstandene Schaden niedriger als die geforderte Pauschale ist.
8. Rücktritt des Hotels
Das Hotel ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurück zu treten, beispielsweise falls
Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden;
Das Hotel begründeten Anlaß zur der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne das dies dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist. Das Hotel hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei einem berechtigten Rücktritt des Hotels steht dem Kunden kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
9. Haftung
Für die Haftung des Hotels gelten die §§ 701 – 703 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eine Haftung aus sonstigen Gründen ist ausgeschlossen, es sei denn, ein Schaden wurde vom Hotel, dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Einsprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung des Beherbergungsvertrages verfallen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Beendigung des Beherbergungsvertrages geltend gemacht werden. Die Verfallfrist ist gehemmt, solange der Gast durch höhere Gewalt oder ohne Verschulden nachweislich an der Einhaltung der Frist gehindert ist. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Kunden sechs Monate. Die Haftungsbeschränkung und die kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten des Hotels auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und positiver Vertragsverletzung. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf dem Hotelparkplatz auch gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Erfüllungsgehilfen des Hotels. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche sind – mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz –
ausgeschlossen. Nachrichten, Post und Warensendungen werden für die Gäste mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Schadensersatzansprüche sind – mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz – ausgeschlossen.
10. Mitwirkungspflicht
Der Gast ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Der Gast ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Hotel mitzuteilen. Das Hotel wird in diesem Falle für Abhilfe sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Gast schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
11. Sonstige Bestimmungen
In den öffentlichen Bereichen des Hotels ist das Verzehren von mitgebrachten Speisen und Getränken untersagt.
Der Gast ist nur zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung mit unstreitig oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
Der Gast ist gegenüber dem Hotel verpflichtet, den Verlust von eingebrachten Sachen unverzüglich, spätestens jedoch bei der Abreise geltend zu machen.
Der Gast haftet für alle Schäden, die von ihm in seinem Zimmer in der vereinbarten Nutzungszeit verursacht worden sind.
12. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind rechtlich unbeachtlich.
Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselsteitigkeiten – ist bei Unternehmern der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO erfüllt und keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Innland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.


